Gerichtsurteil: Elternzeit und Arbeitsassistenz?

Ein purpurfarbenes Auge – halb scharf, halb unscharf und gerastert dargestellt.
Bild: DBSV

Das Verwaltungsgericht Mainz hat am 10. Oktober 2024 das Integrationsamt in Rheinland-Pfalz verurteilt, einer blinden Frau die Kosten der notwendigen Arbeitsassistenz für ihre Wiedereinstiegstätigkeit in der Elternzeit zu erstatten (Az.: 1 K 140/24 MZ). Die Rechtsberatungsgesellschaft "Rechte behinderter Menschen" (rbm) hatte die Klägerin vertreten.

Die Klägerin hatte vor der Elternzeit einen Arbeitsvertrag über 20 Wochenstunden und erhielt hierfür zehn Wochenstunden Arbeitsassistenz. In der Elternzeit ruhte das Arbeitsverhältnis zunächst. Nach einigen Monaten machte sie von der Möglichkeit des reduzierten „Wiedereinstiegs“ ins Arbeitsleben gemäß § 15 Bundes-Elternzeitgesetz (BEG) Gebrauch. Für diese reduzierte Wiedereinstiegstätigkeit verweigerte das Integrationsamt die Gewährung von Arbeitsassistenz. Es verwies auf § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Demnach komme eine Förderung nur für Arbeitsverhältnisse im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden in Betracht.

Das Verwaltungsgericht stellte mit seiner Entscheidung klar, dass nicht auf die tatsächliche Arbeitszeit im Rahmen des Wiedereinstiegs abzustellen sei, sondern vielmehr auf den nach wie vor bestehenden und über 20 Wochenstunden abgeschlossenen Arbeitsvertrag.

Grund für diese Entscheidung sei der Umstand, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin während der Elternzeit nur „ruhe“. Dem Sinn und Zweck des Anspruchs auf Arbeitsassistenz gemäß § 185 Absatz 5 SGB IX, eine „weitestgehende“ chancengleiche Teilhabe am Berufsleben zu ermöglichen, könne nur entsprochen werden, wenn man an das bestehende Arbeitsverhältnis bei der Beurteilung der Förderfähigkeit anknüpfe. Andernfalls stünde behinderten Menschen die Möglichkeit des Erhalts und der Aktualisierung der beruflichen Kenntnisse – anders als nicht behinderten Menschen – nicht zur Verfügung.

DBSV-Justitiarin Christiane Möller meint dazu: „Ich freue mich, dass wir dieses Urteil mit unserer Tochtergesellschaft, der rbm, erstritten haben. Wir haben damit wieder ein Stück mehr Chancengleichheit für blinde und sehbehinderte Menschen erreicht“.

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