Der Bundestag hat am 9. Juli neue Haftungsregeln für E-Roller beschlossen. Mit der Einführung einer Halterhaftung sowie einer Gefährdungshaftung für Fahrende wird eine langjährige Gesetzeslücke geschlossen - ein Erfolg, für den sich der DBSV seit Jahren eingesetzt hat. Für blinde und sehbehinderte Menschen bedeutet das eine wichtige Verbesserung: Wer über einen falsch abgestellten oder herumliegenden E-Roller stürzt, kann künftig leichter Schadensersatz geltend machen. Bislang scheiterte dies häufig daran, dass nicht nachweisbar war, wer die "Stolperfalle" verursacht hatte.
Das neue Gesetz bewirkt zum einen, dass künftig Halterinnen und Halter eines E-Rollers für Schäden haften, die durch ihr Fahrzeug entstehen, wenn es nicht gelingt, den eigentlichen Unfallverursacher zu belangen. Das heißt, die Verleihunternehmen können in Regress genommen werden. Zum anderen haften Fahrerinnen und Fahrer künftig, sofern sie nicht nachweisen können, dass sie den Unfall nicht verschuldet haben.
"Wir erwarten, dass die Verleihfirmen ihre Kundinnen und Kunden künftig stärker zur Einhaltung der Verkehrsregeln anhalten, denn Verstöße können für sie teuer werden", sagt Christiane Möller, Justiziarin des DBSV und ergänzt: "Das bedeutet aber nicht, dass wir uns jetzt zurücklehnen können. Die notwendige Sicherheit und Barrierefreiheit für blinde und sehbehinderte Menschen wird es erst geben, wenn verbindlich festgelegte, vom Gehweg getrennte Abstellflächen für E-Roller gesetzlich vorgeschrieben werden. Dafür werden wir uns weiterhin mit Nachdruck einsetzen."