Der Deutsche Behindertenrat (DBR) hat als Reaktion auf die drohenden Einsparungen in der Eingliederungshilfe einen aktuellen Offenen Brief veröffentlicht und bereits an die relevanten politischen Akteure versendet. Er lautet wie folgt.
Offener Brief des DBR an die Bundesregierung
Die im Deutschen Behindertenrat (DBR) zusammengeschlossenen Verbände verfolgen die aktuellen Diskussionen über geplante Einsparungen in der Eingliederungshilfe mit großer Sorge und Bestürzung. Die Empfehlungen aus dem Dialogprozess Eingliederungshilfe vom
12. Juni sowie das Beschlusspapier von Bund und Ländern vom 25. Juni weisen aus unserer Sicht in die falsche Richtung. Die finanzielle Situation vieler Kommunen ist zweifellos angespannt. Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung, zur Effizienzsteigerung und zur Entlastung kommunaler Haushalte sind notwendig. Auf keinen Fall dürfen dabei jedoch die grundgesetzlich und durch die UN-Behindertenrechtskonvention garantierten Rechte auf Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in Frage gestellt werden.
Mit großer Sorge nimmt der DBR wahr, dass zunehmend Menschen mit Behinderungen als Belastung für die Gesellschaft und im Zusammenhang mit Eingliederungshilfeleistungen als Kostentreiber dargestellt werden. Solche Debatten spalten unser Land, führen zu
Vertrauensverlusten in unseren Sozialstaat und stellen Menschenwürde, Solidarität und Gleichberechtigung infrage. Menschen mit Behinderungen sind keine Kostenstelle. Sie
sind gleichberechtigte Bürgerinnen und Bürger mit unveräußerlichen Rechten.
Wir fordern Sie deshalb eindringlich auf, diesen Grundsatz im bevorstehenden Gesetzgebungsverfahren zur Reform der Eingliederungshilfe zu beachten. Die folgenden Punkte
sind aus der Perspektive von Menschen mit Behinderungen zentral:
1. Personenzentrierung und Bedarfsdeckung sind nicht verhandelbar!
Die konsequente Personenzentrierung des Teilhaberechts mit individuell bedarfsdecken den Leistungen als Kernstück des Bundesteilhabegesetzes darf keinesfalls zurückgenommen oder eingeschränkt werden. - Wenn pauschale Geldleistungen faktisch zur Regel gemacht und das Zustimmungserfordernis durch eine Widerspruchslösung ersetzt werden soll, widerspricht das dem Bedarfsdeckungsprinzip. Der Höhe nach angemessene pauschale Geldleistungen können einigen Menschen mit Behinderungen mehr Flexibilität ermöglichen und ihre Selbstbestimmung fördern. Pauschalen bergen aber die große Gefahr von faktischen Leistungskürzungen, wenn mit den festgesetzten Beträgen eine Realisierung der notwendigen Unterstützung unmöglich wird. Das Bedarfsdeckungsprinzip würde damit zugunsten typisierender Leistungen aufgegeben. Bestimmte Fachleistungen eignen sich gar nicht für eine Pauschale, z. B. Leistungen, die eine bestimmte fachliche Qualifikation oder eine eng gesteuerte Leistungserbringung
erfordern, also nicht einfach durch beliebige Personen (aus Familie oder Nachbarschaft) ersetzt werden können. Es droht eine Unterversorgung vieler Menschen. Das betrifft insbesondere Menschen mit hohem oder komplexem Unterstützungsbedarf und damit verbunden eine Überforderung ihres sozialen Umfeldes. Bedarfsdeckende Leistungen nur bei aktiver Ablehnung einer Pauschale vorzusehen, bedeutet für Leistungsberechtigte einen hohen Beratungsbedarf und damit eine zusätzliche Hürde bei der Verwirklichung ihrer Rechte. Wenn die gemeinschaftliche Inanspruchnahme von Leistungen der sozialen Teilhabe priorisiert wird, bedeutet das eine Beschneidung des Rechts auf eine unabhängige und selbstbestimmte Lebensführung behinderter Menschen. Gemeinsamerbrachte Leistungen können dort sinnvoll sein, wo sie freiwillig gewählt werden und den individuellen Bedarf tatsächlich decken. Eine gesetzliche Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses birgt die Gefahr eines faktischen Zwangspoolings. Menschen dürfen nicht aus Kostengründen in Gruppenangebote oder gemeinsame Assistenz gedrängt werden. Selbstbestimmung bedeutet, individuelle Unterstützung zu erhalten – nicht eine irgendwie geartete standardisierte Versorgung. - Die massiven strukturellen Defizite im Bildungssystem dürfen nicht noch dadurch
verschärft werden, dass der individuelle Rechtsanspruch auf Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe im KiTa- und Schulbereich durch eine regelhafte gemeinsame Inanspruchnahme von Assistenzleistungen eingeschränkt wird. Die notwendige individuelle Unterstützung darf nicht mit dem Verweis auf die vorhandene Infrastruktur oder ein Poolingangebot versagt werden. Durch intransparente Rege
lungen der gemeinschaftlichen Inanspruchnahme und eine unzureichende Personalausstattung in den Schulen besteht die Gefahr, dass Kinder mit Behinderungen zunehmend in Förderschulen gedrängt oder ganz vom Schulunterricht ausgeschlossen werden. Nicht die Kinder mit Behinderungen sollten ihren Bedarf an individueller Assistenz belegen müssen, sondern die Träger der Eingliederungshilfe sollten nachweisen müssen, dass das Infrastruktur- oder Poolingangebot den individuellen Bedarf tatsächlich deckt. Bei weiterführender oder Hochschulbildung, wo Bildungskonzepte, Einrichtungen und Universitäten auf das individuelle und freie Lernen setzen, ist ein Pooling von Assistenzleistungen in der Regel nicht praktika
bel. Hier sind die bestehenden Regelungen in § 112 Abs. 4 SGB XII in jedem Fall ausreichend.
2. Das Wunsch- und Wahlrecht muss uneingeschränkt erhalten bleiben!
Die vorgesehene Konkretisierung der Angemessenheit und die Verschärfung der Zumutbarkeitsregelungen nach § 104 SGB IX dürfen nicht dazu führen, dass Menschen mit Behinderungen gegen ihren Willen auf kostengünstigere, ihrem Bedarf und ihren Wünschen entgegenstehende Wohnformen verwiesen werden. Das widerspräche Art. 19 der UN-Behindertenrechtskonvention und würde die Personenzentrierung als Kernstück der Reform
der Eingliederungshilfe schlichtweg rückabwickeln. Die Rechtsprechung hat den unbestimmten Rechtsbegriff der unverhältnismäßigen Mehrkosten bisher zu Recht nicht allein
anhand eines rein rechnerischen Kostenvergleichs ausgelegt, sondern eine wertende Betrachtung vorgenommen. Nur dies ermöglicht eine individuelle Betrachtung der konkreten Situation, die im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts unerlässlich ist. Das müssen die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen gewährleisten.
3. Keine Rückschritte bei Einkommen und Vermögen!
Eine Vereinheitlichung der Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Sozialstaatsreform ist nachvollziehbar. Der DBR betont allerdings erneut, dass es sich bei Leistungen der Eingliederungshilfe nicht um eine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung, sondern um einen Nachteilsausgleich handelt, der Menschen mit Behinderung gleiche Teilhabechancen eröffnen und behinderungsbedingte Mehrbedarfe ausgleichen soll. Leistungen der Eingliederungshilfe sollten daher generell vom Einsatz
vorhandenen Einkommens und Vermögens freigestellt werden. Dadurch würde auch vermeidbarer und teurer Verwaltungsaufwand gespart werden, denn die aufwändige Einkommens- und Vermögensprüfung in der Eingliederungshilfe lohnt sich gemäß der Finanzuntersuchung zum BTHG (Abschlussbericht 2024 des ISG) aus Sicht der Träger finanziell kaum noch. Zumindest dürfen die mit dem BTHG vorgenommenen Verbesserungen bei der Einkommens- und Vermögensheranziehung nicht wieder rückgängig gemacht werden.
4. Bürokratie wirksam abbauen, statt neue Hürden zu schaffen!
Soweit aus Sicht der Eingliederungshilfe Kostensteigerungen durch unklare Zuständigkeiten vorgelagerter Systeme oder fehlender Durchgriffsmöglichkeiten bestehen, wird dies bestritten: - Der DBR kann den Wunsch nachvollziehen, die Träger im Hinblick auf bestehende Leistungsverpflichtungen in die Verantwortung zu nehmen, beispielsweise die Krankenkassen, die zuständig sind, wenn es um die Begleitung diabeteskranker Kinder in der Schule geht. Er weist jedoch darauf hin, dass eine Stärkung des Nachranggrundsatzes nicht zulasten der ohnehin belasteten Leistungsberechtigten und ihrer Familien gehen darf. In der Folge hält der DBR den im Dialogprozess Eingliederungshilfe gemachten Vorschlag für falsch, wonach der Nachranggrundsatz bereits dann greifen soll, wenn zwar ein Anspruch auf die Leistung gegenüber ei
nem anderen Träger besteht, dieser die Leistung jedoch tatsächlich nicht erbringt. Zudem weist der DBR darauf hin, dass eine Verschärfung des Nachrang grundsatzes in keinem Fall mit einem Aufweichen der Zuständigkeitsklärung nach
§§ 14 ff. SGB IX verbunden werden darf. - Es bestehen bereits umfangreiche Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Teil
habe- und Gesamtplanverfahren, die vielerorts nicht ausgeschöpft werden. Bestehende Erstattungsregelungen zwischen den Leistungsträgern müssen konsequent genutzt werden. Ein eigenes Antragsrecht des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 95 SGB XII lehnt der DBR vor diesem Hintergrund ab. Es ist überflüssig, erzeugt neue Bürokratie und Belastungen für Leistungsberechtigte. - Der DBR sieht stattdessen echte Effizienzsteigerungen und damit eine Kostenersparnis dadurch, dass bundesweit ein einheitliches und dem Umfang nach angemessenes Bedarfsermittlungsinstrument geschaffen wird. Denn die bei den Trägern der Eingliederungshilfe entwickelten Bedarfsermittlungsinstrumente und ihre Vorgehensweisen bei der Bedarfsermittlung und /-feststellung führen aktuell zu
einer sehr unterschiedlichen Umsetzung der Eingliederungshilfe und in vielen Fällen zu einer überbordenden Bürokratie.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Deutschland hat Fortschritte auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft erreicht. Diese Erfolge dürfen nicht verspielt werden. Wer bei der Eingliederungshilfe kürzt, spart nicht an Luxus – sondern an Selbstbestimmung, Chancengleichheit und gesellschaftlicher Teilhabe. Das ist mit einer menschenrechtsbasierten Politik unvereinbar. Wir erwarten, dass die angekündigte Reform der Eingliederungshilfe konsequent an den Vorgaben des Grundgesetzes, insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Satz 2, sowie an der UN
Behindertenrechtskonvention ausgerichtet wird. Das schließt die Einhaltung des Rückschrittsverbots sowie des Partizipationsgebots der UN-BRK ein. Der im Koalitionsvertrag
angekündigte Einsatz für eine inklusive Gesellschaft im Sinne der UN-BRK zeigt sich gerade darin, dass auch unter finanziellem Druck an Grundwerten festgehalten wird.