Der Bundesgerichtshof hat im Fall einer blinden Klägerin wie folgt entschieden: "Kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) für eine blinde Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist."
Renate S. hatte gegen eine Rehaklinik geklagt, die sie nicht aufnehmen wollte, weil sie blind ist.
Für Anwalt Dr. Michael Richter, der die Klägerin in den beiden ersten Instanzen vertreten hat, ist das Urteil nicht nachvollziehbar: "Beantragt hatten wir eine Entschädigung und Schadensersatz wegen der grundsätzlichen Verweigerung der Aufnahme einer blinden Patientin durch eine Rehaklinik. Bekommen haben wir ein Urteil, das klarstellt, dass blinde Menschen keinen Anspruch gegenüber einer Rehaklinik auf eine besondere Pflege haben, also eine völlig andere Frage. Ungeklärt bleibt die Kernfrage, ob das AGG auf Behandlungsverträge im Gesundheitswesen überhaupt anwendbar ist. Und dass der BGH hier formuliert, dass ein blinder Mensch wohl immer einen Mehraufwand für z. B. eine Rehaklinik bedeutet, erscheint mir diskriminierend."
Der DBSV hat Renate S. in dem Verfahren unterstützt. Sie kommentiert: "Ich bin von dem Urteil zutiefst enttäuscht und frage mich, wie es sein kann, dass behinderte Menschen kein bisschen geschützt werden, obwohl wir doch im Grundgesetz ein Benachteiligungsverbot haben." Michael Richter prüft deshalb, mit dem Fall vor das Bundesverfassungsgericht zu gehen.