Ob Vorsorge, Krankenhaus oder Reha: Schwerbehinderte Menschen haben seit 2022 einen gesetzlichen Anspruch auf die Mitnahme einer Begleitperson bei stationären Aufenthalten, wenn medizinisch notwendige Gründe vorliegen. Wie dieser Anspruch genau aussieht, wer die Kosten trägt und was das für die Begleitperson bedeutet, erklärt Dr. Michael Richter von der Rechtsberatungsgesellschaft „Rechte behinderter Menschen“ (rbm).
Vor einem Krankenhausaufenthalt oder einer Rehabilitationsmaßnahme beschäftigt es blinde und sehbehinderte Menschen oft, wie sie während des stationären Aufenthalts zurechtkommen. Mit dieser Frage hat sich auch der Gesetzgeber beschäftigt: Seit 2022 haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf eine medizinisch notwendige Begleitung bei stationären Krankenhausaufenthalten. Diese neuen Rechte sind bisher jedoch kaum in Anspruch genommen worden. Das ergab eine Evaluationsstudie, die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durchgeführt worden ist. Die Ergebnisse lassen vermuten, dass die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der neuen Rechte kaum bekannt sind. Das sollen die folgenden Ausführungen ändern.
Wer trägt die Kosten?
Der Kostenträger, der für die stationäre Maßnahme bezahlt, trägt auch die Kosten für die Mitnahme einer Begleitperson. Bei Krankenhausaufenthalten besteht für gesetzlich Krankenversicherte gemäß § 11 Abs. 3 SGB V ein Anspruch darauf, dass die Krankenkasse bei einer stationären Behandlung auch die Kosten einer aus medizinischen Gründen notwendigen Begleitperson übernimmt.
Ob eine Begleitung medizinisch notwendig ist, entscheidet der aufnehmende Arzt und dokumentiert das in den Krankenunterlagen. Eine solche, aus medizinischen Gründen notwendige Begleitung könnte zum Beispiel ein Angehöriger eines taubblinden Menschen sein, der die Kommunikation zwischen dem Krankenhauspersonal und dem Betroffenen sicherstellt.
Die Krankenkasse kann im Zweifelsfall die medizinische Notwendigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüfen lassen. Die Begleitperson muss im vorbenannten Sinne ständig – also rund um die Uhr – anwesend sein und sowohl den behandelnden Ärzten als auch dem Pflegepersonal und dem Patienten, der stationär behandelt wird, für Unterstützungsleistungen zur Verfügung stehen.
Kein medizinischer Grund liegt hingegen vor, wenn lediglich der Wunsch des Versicherten oder der Begleitperson nach räumlicher Nähe und dem Bedürfnis der Vertrautheit, der besseren Freizeitgestaltung und Unterhaltung oder beispielsweise der schlichtweg bequemeren Gestaltung des Aufenthaltes entspringt.
Was ist wichtig für die Begleitperson?
Ein Anspruch auf die Kostenübernahme besteht für sämtliche stationäre Behandlungsformen, also unter anderem auf die stationäre Krankenhausbehandlung oder die Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Eine stationäre Mitaufnahme der Begleitperson kann auch bei einer teilstationären Behandlung erfolgen.
Neben der „Mitaufnahme“ stellt sich jedoch darüber hinaus die Frage nach einem Kostenausgleich für die Begleitung selbst, beisoielsweise, wenn bei dieser ein Verdienstausfall entsteht oder für deren Dienste eine Vergütung anfällt. In diesen Fällen gilt:
1. Arbeitnehmer, die ihnen nahestehende behinderte Menschen im Krankenhaus begleiten, haben einen Anspruch auf Freistellung vom Arbeitgeber. Dieser Anspruch auf unbezahlte Freistellung gilt auch für nicht gesetzlich Krankenversicherte. Er kann nicht durch einen Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
2. Ergänzend zu der vorstehenden Regelung haben Krankenversicherte aus dem engsten persönlichen Umfeld von behinderten Menschen gemäß § 44b Abs. 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn sie die Begleitung im Krankenhaus übernehmen und deshalb einen Verdienstausfall haben. Wer eine Person aus dem „engsten persönlichen Umfeld bzw. ein naher Angehöriger“ ist, wird in § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes definiert: Das sind grob gesagt Großeltern bis Enkelkinder und Geschwister sowie Ehe- oder Lebenspartner sowie deren Kinder.
3. Wenn ein Mensch mit Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Alltagsleben gemäß §§ 113 ff SGB IX, Leistungen nach § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung), oder Leistungen nach § 27d Abs.1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes (Eingliederungshilfe) erhält, kann auch dieser eine Assistenzperson mit ins Krankenhaus nehmen.
In diesen Fällen werden Leistungen für die Begleitung und Befähigung der Person mit Behinderung aus Mitteln der Eingliederungshilfe bezahlt. Dieser Anspruch umfasst auch weitergehende Hilfen zu Leistungen zur Verständigung und zur Unterstützung im Umgang mit Belastungssituationen als nichtmedizinische Leistungen. Wichtig ist allerdings, dass es sich auch um im häuslichen Umfeld eingesetzte Begleitpersonen handeln muss, das heißt die Begleitung bereits schon Eingliederungshilfeleistungen bei der betreffenden Person im häuslichen Umfeld erbracht haben muss.
Auch die Rentenversicherung übernimmt die Kosten für eine aus medizinischen Gründen notwendige Begleitperson bei stationären Aufenthalten. Hier wird auf Antrag sogar der Verdienstausfall der Begleitperson erstattet, sofern kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht.
Im Ergebnis kann durchaus von weitgehenden und durchaus sehr sinnvollen Regelungen gesprochen werden.
Zu Fragen rund um den Anspruch auf eine medizinisch notwendige Begleitung bei stationären Krankenhausaufenthalten berät die rbm (Rechte behinderter Menschen gGmbH).