BGH-Urteil wirft Fragen auf

· Dr. Michael Richter

Das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Ablehnung einer blinden Patientin durch eine Rehaklinik hat eine breite rechtliche und gesellschaftliche Debatte ausgelöst. Im Fokus stehen die Grenzen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie die Frage, wie weit der Schutz vor Benachteiligung im Gesundheitswesen reicht. Rechtsanwalt Dr. Michael Richter ordnet das Ergebnis ein.

Klägerin Renate S., eine ältere Person im roten Oberteil mit Blumenohrring im Profil.
Klägerin Renate S.  ·  Bild: DBSV/Lenk

Kürzlich erging eine, auch durch eine breite Öffentlichkeit , mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), (BGH, Urteil vom 21. Mai 2026 – Az.: III ZR 56/ 25). Eine blinde Frau hatte geklagt, da ihr durch eine Rehaklinik nach einer Knieoperation durch die zuständige Chefärztin mit Verweis auf ihre Blindheit kategorisch eine Aufnahme verweigert wurde. Die beiden Vorinstanzen lehnten den geltend gemachten Schadensersatz und eine angemessene Entschädigung mit dem Verweis auf die Nichtanwendbarkeit des sog. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ab, da es sich bei Verhandlungsverträgen im Gesundheitswesen nicht um sog. Massengeschäfte, d.h. Geschäfte, die mit einer Vielzahl von Personen ohne deren Ansehen üblicherweise abgeschlossen werden, handle. Eine Klärung dieser Frage erhoffte sich nun eine breite Öffentlichkeit, denn theoretisch hätte aus einer Entscheidung auch diese Frage für andere nach dem AGG geschützte Menschen anderer Diskriminierungsmerkmale wie ethnische Herkunft, Religion oder sexuelle Orientierung, Folgen haben können.

Die Entscheidung, die Anlass zur Kritik gibt

Die Entscheidung sah aber ganz anders aus und stellte im sogenannten amtlichen Leitsatz nun fest:

„§ 19 AGG begründet keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen. Diese Leistungen sind dem öffentlichen Recht vorbehalten, insbesondere dem Sozialrecht. § 19 AGG erfasst daher Fälle fehlender Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderung nicht, sondern nur diejenigen Fälle, in denen die Verweigerung des Abschlusses oder der Durchführung eines Vertrags mit einem Menschen mit Behinderung ohne sachlichen oder rechtlichen Grund allein auf einer behindertenfeindlichen Einstellung beruht."

Weiterhin führte dann die Pressestelle des BGH in ihrer Pressemitteilung zur Begründung aus:

„Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat - unabhängig von der Frage, ob der Anwendungsbereich der Norm überhaupt eröffnet ist - jedenfalls § 19 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (Benachteiligungsverbot) nicht verletzt. Das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begründet im Bereich des Zivilrechtsverkehrs (Abschnitt 3 des AGG) keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Private. Dies ergibt sich aus der Regierungsbegründung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Danach setzt § 19 AGG zwar für Menschen mit Behinderungen das Prinzip der Gleichbehandlung in weiten Bereichen des Privatrechts durch, begründet aber keinen Anspruch auf solche Leistungen. Diese sollten systemgerecht weiterhin dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX). Das habe seinen Grund auch darin, dass die mit den Anpassungsleistungen verbundenen Kosten nicht einzelnen Privaten aufgebürdet werden könnten, sondern - über die Finanzierung durch Steuern und andere Abgaben - von der Allgemeinheit zu tragen seien (Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 40).

Grundsatzfrage weiterhin offen

Nicht die Tatsache, dass die Revision zurückgewiesen wurde, sondern vielmehr die Begründung verwundert sehr, denn die Klägerin hatte nie eine besondere Unterstützung eingefordert, sondern ganz im Gegenteil, sie hatte im Vorfeld mitgeteilt, dass sie mit ihrer Behinderung gut selbstständig zurechtkomme. Sie hatte aber auch eingeräumt, dass es zu kleinen „blindheitsbedingten Sonderunterstützungsbedarfen“ kommen könne, da ihr z.B. die Nutzung des Langstocks in Kombination mit einer Gehhilfe nicht möglich sei. Im Ergebnis wurde ihr vorliegend durch den BGH aber unterstellt, dass sie als blinde Person automatisch einen Umfang von besonderem Unterstützungsbedarf mitbringe, der das „Normalmaß“ für die Klinik unzumutbar übersteige und zu allem Überfluss ist die Grundsatzfrage der Anwendbarkeit des AGG auch noch weiterhin ungeklärt.

Das Bundesverfassungsgericht ist keine „Superrevisionsinstanz“, d.h. entscheidet nicht gerne, wenn bereits ein höchstrichterliches Urteil gefällt wurde. Vorliegend sind aber die Möglichkeiten einer Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise doch ernsthaft zu prüfen, denn dieses hat auch bei zivilrechtlichen Fragen, zum Beispiel im Rahmen einer Entscheidung zum Verbot zur Mitnahme eines Blindenführhundes in Praxisräume unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG ausgeführt: „Der dies bestätigende Gerichtsbeschluss verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil das Gericht bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) die Tragweite des besonderen Gleichheitsrechts und seine Ausstrahlungswirkung auf das bürgerliche Recht nicht hinreichend berücksichtigt hat, indem es in dem scheinbar neutral formulierten Verbot, Hunde in die Praxis mitzuführen, nicht zumindest eine mittelbare Benachteiligung der Beschwerdeführerin erblickt hat.“ (Beschluss vom 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18).

Im Ergebnis besteht also noch Hoffnung, dass die Entscheidung des BGH durch das Bundesverfassungsgericht doch noch „gekippt“ werden könnte.

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